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Kinder und Jugend

Ein Arbeitsbereich der Heilsarmee in Deutschland

Kinder- und Jugendarbeit nur mit Führungszeugnis!?

WAS ist neu?

Mit dem bundesweit gültigen Bun­des­kinderschutzgesetz (BKiSchG) wurde 2012 § 72 a des Sozialgesetzbuches VIII (§ 72 a SGB VIII) geändert. Dadurch soll sicher­gestellt werden, dass in der Kinder- und Jugendarbeit niemand eingesetzt wird, der einschlägig nach bestimm­ten Paragraphen des Strafgesetzbuches vor­be­straft ist.

Gemäß BKiSchG müssen vor allem haupt­amt­lich beschäftigte Personen in der Ju­gend­arbeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Für Ehren- und Nebenamtliche hängt die Vorlage­pflicht von Art, Umfang und Intensität ihrer Tätig­keit ab. (In einem erweiterten Führungszeugnis sind, anders als im gewöhnlichen Führungs­zeugnis, sämt­liche Straftaten aufgeführt, die in einem sexuellen Kontext stehen oder mit der Misshandlung von Kindern zu tun haben.)

Das Führungszeugnis soll "bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abstän­den" vorgelegt werden. Die Umsetzung des BKiSchG erfolgt in den einzelnen Jugendämtern, und laut "unserem" Jugendamt sind regelmäßige Abstände gewahrt, wenn die Wiedervorlage der Führungszeugnisse im drei- bis sechsjährigen Turnus sicher­ge­stellt wird. Wir haben, um das zu konkretisieren, die Intervalle auf vier Jahre festgesetzt.

WEN betrifft das?

  • Hauptamtliche, u. a. Korpsoffiziere/Korpsleiter
  • regelmäßig/häufig (s. u.) im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Korps mitarbeitende Ehrenamtliche ab 14 Jahren
  • Mitarbeiter von Freizeiten und bei Aktivitäten mit Übernachtung
  • wenn Sie mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren (ohne Aufsicht der Eltern) zu tun haben:
    - Musikverantwortliche (Kapellmeister, Bandleiter)
    - FSJler/Bufdis
    - Küchenmitarbeiter
    - u. Ä.
  • Praktikanten, deren Praktikum länger als 14 Tage dauert
  • Eltern, die sich öfter als viermal im Jahr in der Kinder- und Jugendarbeit einbringen

WAS braucht man?

  1. Ausweis oder Reisepass
  2. ein Schreiben des Korps/THQ bzw. Veranstalters der Freizeit mit der Bestätigung, dass ...
  • für die Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis benötigt wird,
  • die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 BZRG für die Erteilung vorliegen und
  • es sich um eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit handelt (wenn das der Fall ist, unbedingt erwähnen, denn dann fallen keine Gebühren an).

WIE funktioniert das?

1. Schritt: Schriftliche Aufforderung

Das Korps bzw. der Veranstalter der Freizeit stellt dem Mitarbeiter ein Schreiben aus, in dem bestätigt wird, dass er für seine aktive ehren­amt­liche (bzw. hauptamtliche) Tätigkeit ein erweitertes Füh­rungs­zeugnis benötigt und die Vor­aus­set­zungen des § 30 a Abs. 1 BZRG für die Erteilung vorliegen.

Wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, sollte das ausdrücklich erwähnt werden - dann gibt es das Führungszeugnis nämlich, ohne dass Gebühren erhoben werden.

Ein Musterschreiben stellen wir euch gerne zur Verfügung - bitte personalisieren, auf Kopfbogen ausdrucken, unterschreiben und stempeln.

Wir stellen euch auch gerne ein Schreiben vom THQ aus, wenn ihr für euch selbst kein Führungs­zeugnis anfordern könnt bzw. euer Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro das eigene Schreiben nicht akzeptiert - bei manchen klappt es problemlos, bei anderen eben nicht. Bitte meldet euch in diesem Fall (oder wenn ihr keinen "Fehlversuch" riskieren wollt) einfach kurz bei uns, dann schicken wir es euch zu.

2. Schritt: Beantragen

Das Führungszeugnis muss alle vier Jahre von jedem Mitarbeiter persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und dieses Schreibens bei der örtlichen Melde­behörde (Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro) beantragt werden. (Im Falle unserer "Ver­suchs­kaninchen" ging das sowohl für Haupt- als auch für Ehrenamtliche ohne Wartezeit direkt an der Infotheke des Kundenzentrums bzw. Bürgerbüros.)

Alternativ kann man das Führungszeugnis auch schriftlich beantragen. In diesem Fall sind in einem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personen­daten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss beglaubigt sein.

Mit dem neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion oder einem elektronischen Aufenthaltstitel und einem entsprechenden Kartenlesegerät ist die Antrag­stellung auch online möglich.

Im Falle einer aktiven ehrenamtlichen Mitarbeit erhält der Antragsteller das erweiterte Füh­rungs­zeugnis gebührenfrei, bei Hauptamtlichen (und bei Praktika im Rahmen der schu­li­schen oder beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums) beträgt die Gebühr derzeit 13 € – sie sollte vom Korps übernommen werden.

3. Schritt: Abholen oder zuschicken lassen

Der Antragsteller erhält das Führungszeugnis etwa zwei bis drei Wochen später ent­we­der per Post oder kann es sich persönlich aushändigen lassen. Eine Übersendung an jemand anderen ist leider nicht zulässig, also auch nicht die direkt an das Korps oder THQ.

4. Schritt: Vorlegen

Der Mitarbeiter legt sein erweitertes Führungszeugnis im Original (!) seinem Korpsoffizier bzw. Korpsleiter zur Einsicht vor und nimmt es anschließend wieder mit. Die Führungs­zeug­nisse von Offizieren und am Hauptquartier angestellten Mitarbeitern gehen an die Personal­abteilung.

Das Führungszeugnis darf beim Vorlegen nicht älter sein als drei Monate und es darf kein Eintrag wegen einer Straftat gemäß der in § 72 a Abs. 1 SGB VIII genannten Paragraphen vorliegen.

5. Schritt: Erfassen (im Korps)

Der Korpsoffizier/Korpsleiter vermerkt nach den Bestimmungen des Daten­schut­zes in einer bzw. zwei Tabelle(n) nur

  • den verschlüsselten Namen des Mitarbeiters (keine Klarnamen! - s. u. Vorlagen),
  • das Datum der Einsichtnahme in das Führungszeugnis sowie
  • das Datum, wann ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden muss, nämlich vier Jahre nach Datum der Ausstellung des vorliegenden Führungszeugnisses.

Wenn der Mitarbeiter an­schlie­ßend keine Tätig­keit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (mehr) aufnimmt, müssen seine Daten unver­züg­lich gelöscht werden, sonst sind sie vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und spätestens drei Monate nach der Been­di­gung seiner Tätigkeit zu löschen.

Eine Weitergabe dieser Informationen an TKJA bzw. THQ ist nicht erforderlich.

Vielen Dank für eure tatkräftige Mithilfe!