Iuris – die Rechtsnormen der Heilsarmee in Deutschland

Die Heilsarmee in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts ist in Deutschland als eigenständige Religionsgesellschaft (Kirche) anerkannt. In Wahrnehmung dieser Anerkennung übt die Heilsarmee das von der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantierte Recht aus, ihre Angelegenheiten „selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ zu ordnen und zu verwalten (gemäß Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV).

Dieses nationale Recht ist auch europarechtlich geachtet und beispielsweise in Artikel 91 und Erwägungsgrund 165 EU 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 festgeschrieben (Datenschutz-Grundverordnung).

Die Wahrnehmung dieses Rechtes erfolgte und erfolgt durch unterschiedliche Regelungen und Vorgaben. Im Rahmen einer umfassenden strukturellen Neuordnung wurde 2016 auch eine klare Hierarchie der kirchlichen Rechtsnormen für die Heilsarmee in Deutschland festgelegt, vgl. § 1 Kirchenordnung über die Ordnung der Legislative (KO.HA.Leg).

Dabei wurden als höhere Rechtsnormen an erster Stelle die Verfassung der Heilsarmee in Deutschland festgelegt, welche zugleich Grundlage für die Verleihung der Körperschaftsrechte bildete. Darunter reihen sich die Kirchenordnungen ein, welche den Kern der kirchlichen Gesetzgebung darstellen, ggf. ergänzt durch Regelungen der mittleren Rechtsnormen.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl gültiger Rechtsinstrumente der Heilsarmee in Deutschland, insbesondere die, die ggf. die Öffentlichkeit, Beziehungen von natürlichen oder juristischen Personen mit der Heilsarmee in Deutschland tangieren, wie etwa die gültige Datenschutzordnung.

Geltendes Recht

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