Kinder- und Jugendarbeit nur mit Führungszeugnis!?
WAS ist neu?
Mit dem bundesweit gültigen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurde 2012 § 72 a des Sozialgesetzbuches VIII (§ 72 a SGB VIII) geändert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in der Kinder- und Jugendarbeit niemand eingesetzt wird, der einschlägig nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches vorbestraft ist.
Gemäß BKiSchG müssen vor allem hauptamtlich beschäftigte Personen in der Jugendarbeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Für Ehren- und Nebenamtliche hängt die Vorlagepflicht von Art, Umfang und Intensität ihrer Tätigkeit ab. (In einem erweiterten Führungszeugnis sind, anders als im gewöhnlichen Führungszeugnis, sämtliche Straftaten aufgeführt, die in einem sexuellen Kontext stehen oder mit der Misshandlung von Kindern zu tun haben.)
WEN betrifft das?
- Hauptamtliche, u. a. Korpsoffiziere/Korpsleiter
- regelmäßig/häufig (s. u.) im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Korps mitarbeitende Ehrenamtliche ab 14 Jahren
- Mitarbeiter von Freizeiten und bei Aktivitäten mit Übernachtung
- wenn Sie mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren (ohne Aufsicht der Eltern) zu tun haben:
- Musikverantwortliche (Kapellmeister, Bandleiter)
- FSJler/Bufdis
- Küchenmitarbeiter
- u. Ä. - Praktikanten, deren Praktikum länger als 14 Tage dauert
- Eltern, die sich öfter als viermal im Jahr in der Kinder- und Jugendarbeit einbringen
WAS braucht man?
- Ausweis oder Reisepass
- ein Schreiben des Korps/THQ bzw. Veranstalters der Freizeit mit der Bestätigung, dass ...
- für die Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis benötigt wird,
- die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 BZRG für die Erteilung vorliegen und
- es sich um eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit handelt (wenn das der Fall ist, unbedingt erwähnen, denn dann fallen keine Gebühren an).
WIE funktioniert das?
Das Korps bzw. der Veranstalter der Freizeit stellt dem Mitarbeiter ein Schreiben aus, in dem bestätigt wird, dass er für seine aktive ehrenamtliche (bzw. hauptamtliche) Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis benötigt und die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 BZRG für die Erteilung vorliegen.
Wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, sollte das ausdrücklich erwähnt werden - dann gibt es das Führungszeugnis nämlich, ohne dass Gebühren erhoben werden.
Ein Musterschreiben stellen wir euch gerne zur Verfügung - bitte personalisieren, auf Kopfbogen ausdrucken, unterschreiben und stempeln.
Wir stellen euch auch gerne ein Schreiben vom THQ aus, wenn ihr für euch selbst kein Führungszeugnis anfordern könnt bzw. euer Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro das eigene Schreiben nicht akzeptiert - bei manchen klappt es problemlos, bei anderen eben nicht. Bitte meldet euch in diesem Fall (oder wenn ihr keinen "Fehlversuch" riskieren wollt) einfach kurz bei uns, dann schicken wir es euch zu.
Das Führungszeugnis muss alle vier Jahre von jedem Mitarbeiter persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und dieses Schreibens bei der örtlichen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro) beantragt werden. (Im Falle unserer "Versuchskaninchen" ging das sowohl für Haupt- als auch für Ehrenamtliche ohne Wartezeit direkt an der Infotheke des Kundenzentrums bzw. Bürgerbüros.)
Alternativ kann man das Führungszeugnis auch schriftlich beantragen. In diesem Fall sind in einem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss beglaubigt sein.
Mit dem neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion oder einem elektronischen Aufenthaltstitel und einem entsprechenden Kartenlesegerät ist die Antragstellung auch online möglich.
Im Falle einer aktiven ehrenamtlichen Mitarbeit erhält der Antragsteller das erweiterte Führungszeugnis gebührenfrei, bei Hauptamtlichen (und bei Praktika im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums) beträgt die Gebühr derzeit 13 € – sie sollte vom Korps übernommen werden.
Der Antragsteller erhält das Führungszeugnis etwa zwei bis drei Wochen später entweder per Post oder kann es sich persönlich aushändigen lassen. Eine Übersendung an jemand anderen ist leider nicht zulässig, also auch nicht die direkt an das Korps oder THQ.
Der Mitarbeiter legt sein erweitertes Führungszeugnis im Original (!) seinem Korpsoffizier bzw. Korpsleiter zur Einsicht vor und nimmt es anschließend wieder mit. Die Führungszeugnisse von Offizieren und am Hauptquartier angestellten Mitarbeitern gehen an die Personalabteilung.
Das Führungszeugnis darf beim Vorlegen nicht älter sein als drei Monate und es darf kein Eintrag wegen einer Straftat gemäß der in § 72 a Abs. 1 SGB VIII genannten Paragraphen vorliegen.
Der Korpsoffizier/Korpsleiter vermerkt nach den Bestimmungen des Datenschutzes in einer bzw. zwei Tabelle(n) nur
- den verschlüsselten Namen des Mitarbeiters (keine Klarnamen! - s. u. Vorlagen),
- das Datum der Einsichtnahme in das Führungszeugnis sowie
- das Datum, wann ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden muss, nämlich vier Jahre nach Datum der Ausstellung des vorliegenden Führungszeugnisses.
Wenn der Mitarbeiter anschließend keine Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (mehr) aufnimmt, müssen seine Daten unverzüglich gelöscht werden, sonst sind sie vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und spätestens drei Monate nach der Beendigung seiner Tätigkeit zu löschen.
Eine Weitergabe dieser Informationen an TKJA bzw. THQ ist nicht erforderlich.
Vielen Dank für eure tatkräftige Mithilfe!