Präambel

Anliegen des Stifters ist es, mit der Errichtung der „Gemeinschaftsstiftung der Heilsarmee Deutschland“ die vielfältigen sozialen und kirchlichen Aufgaben der Heilsarmee zu unterstützen und langfristig finanziell abzusichern. Damit soll eine höhere Kontinuität und Planungssicherheit für die Verwirklichung kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke erreicht werden.
Im Sinne einer gemeinschaftlichen Gesamtverantwortung aller gesellschaftlichen Gruppen für die Verfolgung gemeinwohlorientierter Ziele und Aufgaben ruft die Stiftung auch Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Initiativen und sonstige private, staatliche und kirchliche Institutionen und Organisationen auf, sich an der Arbeit der Stiftung zu beteiligen.

Die Stiftung setzt sich insbesondere dafür ein, zusätzliches stifterisches Engagement – sei es durch Zustiftungen, sonstige Zuwendungen, oder die Gründung unselbständiger Stiftungen – zu initiieren und zu bündeln. Sie bietet dazu auch die treuhänderische Verwaltung von selbständigen und unselbständigen Stiftungen an, die ebenfalls gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke innerhalb des Zweckrahmens der Gemeinschaftsstiftung der Heilsarmee Deutschland verfolgen.

§ 1: Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
  1. Die Stiftung führt den Namen „Gemeinschaftsstiftung der Heilsarmee Deutschland“.

  2. Sie wurde von der Stiftungsaufsicht der Heilsarmee in Deutschland, KdöR, als zuständige kirchliche Behörde, als kirchliche Stiftung anerkannt.

  3. Sie ist im Sinne des § 13 Abs. 1 des StiftG NRW, i.V.m. § 14 des StiftG NRW, als kirchliche Stiftung eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
§ 2: Zweck der Stiftung
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere durch die Förderung der Ziele der Heilsarmee, wie sie in den internationalen Lehren der Heilsarmee bekannt, geglaubt und gelehrt werden und zusammenfassend in den darin enthaltenen elf Glaubenssätzen festgelegt und in der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, KdöR in § 2 verankert und als Anhang A dieser Satzung beigefügt sind.

    Innerhalb der Lehren welche die Heilsarmee bekennt, glaubt und lehrt sind diese Ziele als da:
    • die Förderung des christlichen Glaubens
    • die Förderung der Bildung und Erziehung
    • die Förderung der Alten- und Jugendarbeit
    • die Linderung von Armut sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens
    • die Förderung der Entwicklungshilfe
    • die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (Mildtätige Zwecke)
    • die Förderung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (Kirchliche Zwecke)
    • weitere gemeinnützige Zwecke zum Nutzen der Gesellschaft und/oder der Menschheit insgesamt.
  1. Der Zweck der Stiftung wird vorrangig verwirklicht durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für bzw. an „Die Heilsarmee in Deutschland, KdöR“ und ihrer Arbeitszweige zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.

  2. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 (Unmittelbarkeit) der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung auf Grund der Eigenschaft als Stifter.
§ 3: Erhaltung des Stiftungsvermögens
  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.

  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen im Sinne des § 58 AO (steuerlich unschädliche Betätigung) können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Weiterhin können die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie etwaige Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – auch aus Zweckbetrieben – im Rahmen des § 58 AO dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 4: Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (z. B. Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

  2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, insbesondere Heilsarmeeoffiziere (ordinierte Geistliche), die im Kuratorium oder im Vorstand tätig sind, dürfen keine zusätzliche Vergütung für einen solchen Dienst erhalten.
§ 5: Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6: Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit. Die Haftung der Organmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 7: Zusammensetzung des Kuratoriums
  1. Das Kuratorium besteht aus 5 bis 7 Personen und muss mehrheitlich aus Offizieren der Heilsarmee bestehen. Es setzt sich zusammen aus:

    (a)   dem/der Territorialleiter(in), als dem/der Vorsitzenden,

    (b)   der Territorialen Präsidentin Frauen, Familie & Senioren,

    (c)   dem/der Direktor(in) Kommunikation und Marketing,

    (d)   ein(e) Offizier(in) mit einer durch das IHQ zu bestätigenden Bestallung (reserved appointment), welche(r) vom Kuratorium berufen wird.

    (e)   zwei weiteren Personen, die als Korps- oder Einrichtungsleiter der Heilsarmee i.D., KdöR tätig sind und vom Kuratorium berufen werden,

    (f)    ggf. einer weiteren Person, die durch Beschluss des Kuratoriums berufen wird.
  1. Sind einzelne Positionen nach Abs. 1 (b) – (d) vakant bzw. auf längere Zeit nicht besetzt, so wird kein Ersatz berufen, solange die Mindestzahl von 5 Mitgliedern vorhanden bleibt. Wird die Mindestanzahl unterschritten, so kann analog der Regelung nach Abs. 3 das Kuratorium bei der Stiftungsaufsicht eine abweichende Zusammensetzung beantragen.

  2. Sollte auf Grund der personellen Besetzung der Mitglieder ex officio - Abs. 1 (a) bis (c) – die Majorität nach Abs. 1 der Heilsarmeeoffiziere nicht gegeben sein, so kann das Kuratorium unter Beachtung der Mehrheitspflicht, eine abweichende Zusammensetzung des Kuratoriums, der Stiftungsaufsicht der Heilsarmee in Deutschland, KdöR vorschlagen. Nach schriftlicher Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht, ist die abweichende Zusammensetzung für einen durch die Stiftungsaufsicht zu benennenden Zeitraum zulässig. Der Zeitraum kann ggf. von der Stiftungsaufsicht auf erneuten Antrag des Kuratoriums verlängert werden.

  3. Es obliegt dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden die Kuratoriumsmitglieder gem. Abs. 1 (a) bis (c) über ihren jeweiligen Sitz im Kuratorium, insbesondere bei Veränderungen auf Grund eines personellen Wechsels, schriftlich zu informieren.
    Mitglieder gem. Abs. 1 (d) bis (f) müssen durch den/die Vorsitzende(n) des Kuratoriums, oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) über ihre Berufung informiert werden. Die berufenen Personen müssen die Berufung schriftlich annehmen. Die Erklärung wird gegenüber dem Kuratorium abgegeben.

  4. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederberufung ist möglich.

  5. Aus dem Kreis der berufenen Mitglieder wählt das Kuratorium den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), welche(r) Heilsarmeeoffizier(in) sein muss.

  6. Kuratoriumsmitglieder nach Abs. 1 (d) bis (f) können jederzeit abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder, jeweils ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds, welches vorab zu hören ist. Der/die Nachfolger(in) wird für die verbleibende Amtsdauer des abberufenen Mitgliedes berufen.

  7. Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen, angemessenen Auslagen.
§ 8: Aufgaben des Kuratoriums
  1. Das Kuratorium entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Vorstand.

  2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören, innerhalb der Zulässigkeit und Vorgaben durch die Regeln und Verordnungen der Heilsarmee, insbesondere:

    (a)   die Entscheidung über die Richtlinien zur Verwendung der Stiftungsmittel,

    (b)   die Entscheidung über die Richtlinien der Vermögensverwaltung,

    (c)   die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 (e) dieser Satzung oder in Sonderfällen nach § 9  Abs. 4 dieser Satzung,

    (d)   die Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplans

    (e)   die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,

    (f)    Beschlüsse über Zweckänderungen, sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung gemäß § 13  und § 14 dieser Satzung,

    (g)   die Erstellung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium und

    (h)   die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand.

  3. Das Kuratorium kann für einen bestimmten Geschäftskreis einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB (Besondere Vertreter) bestellen.

  4. Das Kuratorium hat den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
§ 9: Zusammensetzung des Vorstandes
  1. Der Vorstand besteht aus:

    (a)   dem/der Chefsekretär(in) bzw. dem/der Verwaltungsdirektor(in) der Heilsarmee in Deutschland, KdöR als Vorsitzende(m),

    (b)   dem/der Bereichsleiter(in) Finanzen der Heilsarmee in Deutschland, KdöR

    (c)   dem/der Bereichsleiter(in) Liegenschaften der Heilsarmee in Deutschland, KdöR,

    (d)   dem/der Direktor(in) Programm der Heilsarmee in Deutschland, KdöR

    (e)   einem weiteren Mitglied, welches als Korps- oder Einrichtungsleiter der Heilsarmee in Deutschland, KdöR tätig ist.

  2. Der Vorstand muss mehrheitlich aus Heilsarmeeoffizieren zusammengesetzt sein.

  3. Aus dem Kreis der Mitglieder wählt der Vorstand den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), welche(r) Heilsarmeeoffizier(in) sein muss.

  4. Sollte auf Grund der personellen Besetzung der Mitglieder ex officio - Abs. 1 (a) bis (d) – die Majorität nach Abs. 2 der Heilsarmeeoffiziere nicht gegeben sein, so kann das Kuratorium unter Beachtung der Mehrheitspflicht, Abs. 2, die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 (b), (c) und (d) abweichend berufen.

  5. Die Annahme der Berufung nach Abs. 1 (e) oder im Falle der Abweichenden Berufung nach Abs. 4, muss von dem/der/den Berufenen gegenüber dem Kuratorium in schriftlicher Form erklärt werden.

  6. Die Amtszeit der berufenen Mitglieder nach Abs. 1 (e) und Abs. 4 beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

  7. Das Kuratorium kann von ihm berufene Vorstandsmitglieder (Abs. 1 (e) oder nach Abs. 4) jederzeit wieder abberufen. Sie können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer halbjährigen Kündigungsfrist niederlegen.

  8. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein(e) Nachfolger(in) für die restliche Amtszeit vom Kuratorium benannt.

  9. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Stiftung angefallenen angemessenen Auslagen.

  10. Mitglieder des Kuratoriums dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 10: Rechte und Pflichten des Vorstandes
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes, sowie innerhalb der Zulässigkeit und Vorgaben durch die Regeln und Verordnungen der Heilsarmee und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

    (a)   die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

    (b)   die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen der Richtlinien des Kuratoriums,

    (c)   die Aufstellung eines Haushaltsplans,

    (d)   die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms,

    (e)   Durchführung einer effektiven Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,

    (f)    die Abfassung des Jahresberichtes und Berichterstattung an das Kuratorium,

    (g)   die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,

    (h)   die Erarbeitung einer Geschäftsordnung für den Vorstand welche gem. § 8 Abs. 2 (h) durch das Kuratorium genehmigt werden muss.
§ 11: Mitglieder ex officio – Ablehnung der Mitwirkung
  1. Erklärt ein Mitglied ex officio – gem. § 7 Abs. 1 (a) bis (c) bzw. § 9 Abs. 1 (a) bis (d) – schriftlich gegenüber dem Kuratorium die Ablehnung seiner Mitwirkung im jeweiligen Organ,

    (a)   kann nach Annahme durch das Kuratorium auf Beschluss des Kuratoriums ein Ersatzmitglied unter Beachtung der Mehrheitspflicht nach § 7 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 2, berufen werden.

    (b)   Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes richtet sich nach § 7 Abs. 5 bzw. § 9 Absatz 6.
    Vor Ablauf der Amtszeit des Ersatzmitgliedes hat das Mitglied ex officio erneut schriftlich zu erklären ob es weiterhin seine Mitwirkung im Vorstand ablehnt. Sodann ist eine Wiederberufung des Ersatzmitgliedes zulässig.

    (c)   Das Kuratorium wird eine entsprechende Information über den jeweiligen Sachverhalt an das Kabinett der Heilsarmee in Deutschland übermitteln.

  2. Erklärt ein Mitglied ex officio nachträglich seine Ablehnung der weiteren Mitwirkung in dem entsprechenden Organ, so endet unter Einhaltung einer halbjährigen Frist die Amtszeit zum Ende des Geschäftsjahres.
§ 12: Beschlussfassung
  1. Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Organs widerspricht. Der/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer zweiwöchigen Frist – sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern – unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein.

  2. Bei Beschlüssen gemäß § 13  und § 14 der Satzung ist eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.

  3. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder ein schriftliches Votum abgeben, vorausgesetzt, dass

    (a)   der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Stiftungsorgans und

    (b)   in Anwendung der entsprechenden Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4, eine Majorität von Heilsarmeeoffizieren durch Anwesenheit das Quorum bilden bzw. in Schriftform ihr Votum abgeben.

    Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden oder der an der schriftlichen Abstimmung Beteiligten, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist. Im Falle von Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

  4. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der jeweiligen Vorsitzenden sowie von dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Ebenso sind Beschlussfassungen, die im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgten, schriftlich festzuhalten und zu protokollieren.

  5. Die Organe der Stiftung haben in Ihren Geschäftsordnungen, vgl. § 8 Abs. 2 (g), § 10 Abs. 2 (h), eine angemessene und ausreichende Regelung bezüglich der gegenseitigen Informations- und Mitteilungspflicht festzulegen.
§ 13: Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
  1. Jeglicher Beschluss über eine Änderung dieser Satzung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses von drei Vierteln aller Kuratoriumsmitglieder.

  2. Beinhaltet die Satzungsänderung nach Abs. 1 eine Veränderung des Stiftungszweckes, so hat der neue Zweck gemeinnützig, kirchlich und/oder mildtätig zu sein und dem Stiftungszweck nach § 2 dieser Satzung so nahe wie möglich zu kommen.
§ 14: Auflösung und Zusammenschluss der Stiftung

Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen; § 13 dieser Satzung gilt entsprechend.

Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein.

§ 15: Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Rechtsträger der Heilsarmee in Deutschland (oder dessen Rechtsnachfolger), der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommenden steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§ 16: Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17: Stiftungsaufsicht

Als kirchliche Stiftung unterliegt die Stiftung

  1. der kirchlichen Stiftungsaufsicht durch die Heilsarmee in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die entsprechenden Zuständigkeiten und Regelungen werden durch eine eigene Kirchenordnung geregelt.

  2. unbeschadet der kirchlichen Stiftungsaufsicht gem. Abs. 1, der staatlichen Stiftungsaufsicht gemäß den Regelungen des Stiftungsgesetzes NRW.
§ 18: Inkrafttreten

Änderungen der Stiftungssatzung treten bei

i.         genehmigungspflichtigen Änderungen mit der Zustellung der Genehmigung bzw. Stellungnahme der Stiftungsaufsicht,

ii.         bei nicht genehmigungspflichtigen Änderungen mit dem Tag des Beschlusses durch das Kuratorium

in Kraft.

§ 19: Übergangsregelung

Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung sind alle Stiftungsorgane unter Beachtung der Regelungen der §§ § 7 , § 8 , § 9 , § 10 neu zu konstituieren und die entsprechenden Berufungen von Mitgliedern durchzuführen. Eine Wiederberufung von bisherigen Personen ist zulässig. Für die Amtszeiten gelten:

i.         für den Vorstand:
alle Mitglieder des Vorstandes beginnen eine neue reguläre Amtszeit,
gem. § 9  Abs. (6)

ii.         für das Kuratorium:
alle Mitglieder des Kuratoriums beginnen eine neue reguläre Amtszeit gem. § 7  Abs. (5), gerechnet vom Tag der Berufung an.

gez. Marie Willermark         gez. Ruth Walz

Gemeinschaftsstiftung der Heilsarmee Deutschland
Köln, 1. Februar 2017

Anhang A

Die Glaubensartikel der Heilsarmee

  1. Wir glauben, dass die Schriften des Alten und des Neuen Testaments durch Inspiration von Gott gegeben wurden und dass sie allein die göttliche Richtschnur des christlichen Glaubens und Lebens bilden.

  2. Wir glauben, dass es nur einen Gott gibt, unendlich vollkommen, Schöpfer, Erhalter und Regierer aller Dinge, und dass ihm allein Anbetung gebührt.

  3. Wir glauben an die Dreieinigkeit Gottes – Vater, Sohn und Heiliger Geist –, eins im Wesen und gleich an Kraft und Herrlichkeit.

  4. Wir glauben, dass in der Person Jesu Christi die göttliche und die menschliche Natur vereinigt sind, so dass er wirklich und wahrhaftig Gott und wirklich und wahrhaftig Mensch ist.

  5. Wir glauben, dass unsere ersten Eltern in Sündlosigkeit erschaffen wurden, dass sie aber durch Ungehorsam ihre Reinheit und Glückseligkeit verloren haben. Durch ihren Fall sind alle Menschen Sünder geworden, völlig verderbt und mit Recht dem Zorn Gottes ausgesetzt.

  6. Wir glauben, dass der Herr Jesus Christus durch sein Leiden und Sterben eine Versöhnung für die ganze Welt vollbracht hat und dass jeder, der will, gerettet werden kann.

  7. Wir glauben, dass Umkehr zu Gott (Buße), Glaube an unseren Herrn Jesus Christus und Wiedergeburt durch den Heiligen Geist zu unserer Errettung notwendig sind.

  8. Wir glauben, dass wir aus Gnaden durch den Glauben an unseren Herrn Jesus Christus gerechtfertigt sind und dass jeder, der glaubt, das Zeugnis davon in sich trägt.

  9. Wir glauben, dass eine bleibende Erfahrung des Heils vom beständigen, gehorsamen Glauben an Jesus Christus abhängt.

  10. Wir glauben, dass es das Vorrecht aller Gläubigen ist, durch und durch geheiligt zu werden, und dass ihr Geist ganz, samt Seele und Leib, auf das Kommen unseres Herrn Jesus Christus unsträflich bewahrt werden kann (1. Thessalonicher 5,23).

  11. Wir glauben an die Unsterblichkeit der Seele (Ewigkeitsbestimmung des Menschen), an die Auferstehung des Leibes, an das Jüngste Gericht am Ende der Welt, an die ewige Glückseligkeit der Gerechten und an die ewige Strafe der Gottlosen.

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